Präambel
Durch die Schenkung seines literarischen Nachlasses hat der Dichter Friedrich Dürrenmatt 1989 der Eidgenossenschaft den Anstoss gegeben, im Schosse der Schweizerischen Landesbibliothek in Bern das Schweizerische Literaturarchiv zu gründen. In der Meinung, dass das durch eine Privatinitiative ausgelöste Engagement des Bundes auch künftig auf den Einsatz der an der Literatur interessierten Kreise angewiesen sei, ist am 13. Mai 1992 der Verein zur Förderung des Schweizerischen Literaturarchivs gegründet worden.
 
Art. 1 Name und Sitz
Unter dem Namen "Verein zur Förderung des Schweizerischen Literaturarchivs" besteht mit Sitz in Bern ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches.
 
Art. 2 Zweck
Zweck des Vereins ist es, die Tätigkeit und Ziele des Schweizerischen Literaturarchivs (SLA) bekannt zu machen, das SLA in seinen Bestrebungen zu unterstützen, literarische Nachlässe mit Bezug zur Schweiz zu sammeln, zu erhalten und zu erschliessen und in der Öffentlichkeit die lebendige Auseinandersetzung mit der Literatur zu fördern.
 
Art. 3 Tätigkeit
Diesen Zweck sucht der Verein insbesondere zu erreichen durch:
1. kritische Begleitung der Tätigkeit des Schweizerischen Literaturarchivs;
2. Unterstützung der Öffentlichkeitsarbeit, insbesondere in Form von Publikationen, Ausstellungen und Veranstaltungen;
3. Mithilfe beim Ausbau der Bestände und finanzielle Unterstützung besonderer Projekte.
 
Art. 4 Mitgliedschaft
Der Verein zur Förderung des Schweizerischen Literaturarchivs setzt sich zusammen aus:
1. Einzelmitgliedern
2. Kollektivmitgliedern
3. Gönnermitgliedern
4. Ehrenmitgliedern
 
Art. 5 Einzel- und Kollektivmitglieder
Einzel- und Kollektivmitglied kann jede natürliche und juristische Person werden, die die Ziele und Statuten des Vereins zur Förderung des Schweizerischen Literaturarchivs unterstützt.
 
Art. 6 Gönnermitglieder
Gönnermitglied kann jede natürliche und juristische Person werden, die durch einen Gönnerbeitrag das Schweizerische Literaturarchiv unterstützt.
 
Art. 7 Ehrenmitgliedschaft
Zu Ehrenmitgliedern können natürliche und juristische Personen ernannt werden, die sich um Förderung des Schweizerischen Literaturarchivs besonders verdient gemacht haben.
 
Art. 8 Mitgliederbeiträge
Die Mitgliederbeiträge werden auf Antrag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung beschlossen. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei. Der Verein kann auch Spenden entgegennehmen.
 
Art. 9 Aufnahme
Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Für die Verleihung der Ehrenmitgliedschaft ist die Mitgliederversammlung zuständig.
 
Art. 10 Erlöschen der Mitgliedschaft
Der Austritt aus dem Verein kann jederzeit schriftlich beim Vorstand erklärt werden. Die Austrittserklärung entbindet nicht von der Erfüllung der finanziellen Verpflichtungen für das laufende Jahr.
Mitglieder, die ihren Verpflichtungen nicht nachkommen oder gegen die Interessen des Vereins handeln, können durch den Vorstand ausgeschlossen werden. Ausgeschlossenen steht das Recht des Rekurses an die Mitgliederversammlung zu.
 
Art. 11 Organe
Organe des Vereins sind:
1. Die Mitgliederversammlung
2. Der Vorstand
3. Die Rechnungsrevisoren oder -revisorinnen
 
Art. 12 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie wird alljährlich durch den Vorstand einberufen, oder wenn mindestens ein Fünftel der Mitglieder die Einberufung verlangt. Die Einladung zur Mitgliederversammlung hat wenigstens 20 Tage vorher zu erfolgen und muss Ort, Zeit und Traktanden enthalten.
Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand und zwei Personen für die Rechnungsrevision, legt Budget und Mitgliederbeiträge fest, genehmigt Jahresbericht und Rechnung und kann die Auflösung des Vereins beschliessen.
 
Art. 13 Vorstand
Die Leitung des Vereins liegt beim Vorstand. Dieser hat alle Kompetenzen, die nicht durch die Statuten einem anderen Organ zugewiesen sind. Er stellt insbesondere das Bindeglied zwischen dem Literaturarchiv und den literarisch interessierten Kreisen dar und steht dem Leiter oder der Leiterin des Literaturarchivs als konsultatives Organ in Fragen der Erwerbspolitik und der Öffentlichkeitsarbeit zur Verfügung.
Der Vorstand tritt jährlich mindestens zweimal zusammen. Er setzt sich zusammen aus dem Präsidenten oder der Präsidentin und sechs bis zwölf weiteren Mitgliedern. Dem Vorstand gehören ex officio der Leiter oder die Leiterin des Schweizerischen Literaturarchivs sowie wenn möglich mindestens je ein Vertreter der vier Landessprachen an. Bei der weiteren Zusammensetzung sind die Interessen der literarisch interessierten Kreise angemessen zu berücksichtigen.
Der Vorstandsmitglieder werden für eine Amtsdauer von vier Jahren gewählt und sind jedoch nach deren Ablauf wieder wählbar.
 
Art. 14 Rechnungsrevision
Die mit der Rechnungsrevision betrauten Personen werden für eine Amtszeit von vier Jahren gewählt, sind jedoch nach deren Ablauf wieder wählbar.
 
Art. 15 Haftung
Die Mittel des Vereins stammen aus den Beiträgen der Mitglieder und sonstigen Zuwendungen. Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen; jede persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.
 
Art. 16 Handelsregister
Der Verein wird zum Eintrag ins Handelsregister angemeldet.
 
Art. 17 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr fällt mit dem Kalenderjahr zusammen.
 
Art. 18 Fusion und Auflösung
Eine Fusion kann nur mit einer anderen wegen Gemeinnützigkeit oder öf-fentlichen Zwecks von der Steuerpflicht befreiten juristischen Person mit Sitz in der Schweiz erfolgen.
 
Die Änderung der Statuten wurden an den Mitgliederversammlungen vom 19. Mai 2007, 4. März 2017 und 14. April 2018 angenommen.

Der Präsident
Prof. Dr. Thomas Geiser

Der Aktuar
Dr. Roger Sidler